Reetdachleistung

Dachkonstruktionen

Instandsetzung der Dachkonstruktion sowie Erneuerung von Lattung und Dämmung nach vereinbartem Umfang.

Unsere Arbeitsweise

Die Grundlage für die neue Deckung instand setzen.

Bei einer Sanierung prüfen wir, ob Sparren, Lattung und weitere zugängliche Bauteile für die geplante Deckung geeignet sind. Beschädigte Bereiche werden im vereinbarten Umfang erneuert; notwendige Arbeiten koordinieren wir mit der Reetdeckung.

Wie weit ein Eingriff reicht, ergibt sich aus dem Bestand und der Planung. Änderungen an tragenden Bauteilen oder der Dachform werden mit den zuständigen Planungsbeteiligten abgestimmt. Die Projekte in Ratekau und Brodersby-Goltoft zeigen unterschiedliche Ausgangssituationen: einen geschädigten Dachstuhl und einen Umbau mit veränderten Gauben.

Von der Anfrage bis zum Abschluss

So gehen wir vor.

  1. 01

    Bestand aufnehmen

    Wir betrachten erkennbare Schäden und die Anforderungen der künftigen Deckung.

  2. 02

    Aufbau abstimmen

    Leistungsumfang und notwendige Planungsunterlagen werden vor dem Eingriff geklärt.

  3. 03

    Bauteile erneuern

    Die vereinbarten Konstruktionsarbeiten werden mit den weiteren Dacharbeiten abgestimmt.

  4. 04

    Deckung anschließen

    Auf dem vorbereiteten Untergrund folgen die vereinbarte Deckung und ihre Anschlussdetails.

Dämmung im Bestand

Wärmeschutz passend zum Dach planen.

Ob zusätzliche Dämmung erforderlich ist, hängt von Gebäude und Eingriff ab. Die nötige Dämmstärke und den Dachaufbau legt ein vom Auftraggeber beauftragter Fachplaner oder Energieberater fest. Wir führen die vereinbarten Arbeiten nach dieser Planung aus.

Wann werden Anforderungen ausgelöst?

Bei Änderungen an der Hülle beheizter oder gekühlter Räume ist § 36 zu prüfen. Änderungen bis einschließlich 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe sind davon ausgenommen. Eine örtliche Reparatur und ein vollständiger Neuaufbau sind deshalb getrennt zu bewerten.

Welcher Dämmstandard gilt?

Für betroffene geneigte Dachflächen von Wohngebäuden gilt beim Bauteilnachweis grundsätzlich U ≤ 0,24 W/(m²·K). Anlage 7 erfasst unter anderem den Ersatz der Deckung einschließlich darunterliegender Lattungen und Verschalungen. Ausnahmen bestehen etwa bei technisch begrenzter Dämmstärke oder bestimmten nach 1983 energiesparrechtlich korrekt erneuerten Bauteilen. Eine pauschale Dämmstärke in Zentimetern lässt sich daraus nicht ableiten.

Dach oder oberste Geschossdecke?

Unabhängig von einer Dachsanierung kann § 35 eine Nachrüstung der obersten Geschossdecke verlangen, wenn der Mindestwärmeschutz fehlt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch ein entsprechend gedämmtes Dach die Pflicht erfüllen. Nutzung, vorhandener Wärmeschutz und Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.

Was gilt beim Denkmalschutz?

§ 105 ermöglicht Abweichungen, wenn Anforderungen die geschützte Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Der Denkmalstatus allein bedeutet keine pauschale Befreiung. Dachdetails und energetische Lösung werden objektbezogen mit den zuständigen Beteiligten abgestimmt.

Stand: 18.09.2026. Das bisherige GEG wird in der aktuellen Gesetzesfassung als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geführt. Diese Hinweise betreffen Bestandsgebäude; Neubauten benötigen einen eigenen energetischen Nachweis. Maßgeblich bleiben die für das konkrete Vorhaben geltenden Anforderungen.

Vor Ihrer Anfrage

Häufige Fragen zur Leistung.

Müssen alle Sparren erneuert werden?

Nein. Umfang und Art des Austauschs hängen vom Zustand und der vorgesehenen Konstruktion ab. Ein vollständiger Austausch ist keine Standardvorgabe für jedes Dach.

Sind neue Gauben im Rahmen einer Sanierung möglich?

Solche Umbauten haben wir in Brodersby-Goltoft ausgeführt. Für ein neues Vorhaben müssen Planung, Konstruktion und erforderliche Freigaben vor Beginn geklärt sein.

Kann der genaue Zustand vor dem Öffnen beurteilt werden?

Nur soweit die Bauteile zugänglich sind. Verdeckte Bereiche können zusätzliche Befunde ergeben, die nach dem Öffnen mit Ihnen und gegebenenfalls der Planung abgestimmt werden.

Wer kümmert sich um Planung, Genehmigungen und Anzeigen?

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sorgt der Auftraggeber rechtzeitig für sämtliche erforderlichen Planungen, Fachnachweise und behördlichen Genehmigungen sowie für alle notwendigen Anzeigen und Mitteilungen an die zuständigen Stellen. Dazu gehören, soweit für das Vorhaben erforderlich, auch statische und energetische Nachweise sowie denkmalrechtliche Genehmigungen. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Freigaben müssen vor Beginn der jeweiligen Arbeiten vorliegen. Planungs-, Nachweis- und Genehmigungsleistungen sind nur Bestandteil unseres Leistungsumfangs, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Projekteinschätzung

Sprechen wir über Ihr Dach.

Nennen Sie Standort und Ausgangssituation. Falls nötig, fragen wir Fotos oder Pläne an.