Ob zusätzliche Dämmung erforderlich ist, hängt von Gebäude und Eingriff ab. Die nötige Dämmstärke und den Dachaufbau legt ein vom Auftraggeber beauftragter Fachplaner oder Energieberater fest. Wir führen die vereinbarten Arbeiten nach dieser Planung aus.
Wann werden Anforderungen ausgelöst?
Bei Änderungen an der Hülle beheizter oder gekühlter Räume ist § 36 zu prüfen. Änderungen bis einschließlich 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe sind davon ausgenommen. Eine örtliche Reparatur und ein vollständiger Neuaufbau sind deshalb getrennt zu bewerten.
Welcher Dämmstandard gilt?
Für betroffene geneigte Dachflächen von Wohngebäuden gilt beim Bauteilnachweis grundsätzlich U ≤ 0,24 W/(m²·K). Anlage 7 erfasst unter anderem den Ersatz der Deckung einschließlich darunterliegender Lattungen und Verschalungen. Ausnahmen bestehen etwa bei technisch begrenzter Dämmstärke oder bestimmten nach 1983 energiesparrechtlich korrekt erneuerten Bauteilen. Eine pauschale Dämmstärke in Zentimetern lässt sich daraus nicht ableiten.
Dach oder oberste Geschossdecke?
Unabhängig von einer Dachsanierung kann § 35 eine Nachrüstung der obersten Geschossdecke verlangen, wenn der Mindestwärmeschutz fehlt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch ein entsprechend gedämmtes Dach die Pflicht erfüllen. Nutzung, vorhandener Wärmeschutz und Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.
Was gilt beim Denkmalschutz?
§ 105 ermöglicht Abweichungen, wenn Anforderungen die geschützte Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Der Denkmalstatus allein bedeutet keine pauschale Befreiung. Dachdetails und energetische Lösung werden objektbezogen mit den zuständigen Beteiligten abgestimmt.
Stand: 18.09.2026. Das bisherige GEG wird in der aktuellen Gesetzesfassung als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geführt. Diese Hinweise betreffen Bestandsgebäude; Neubauten benötigen einen eigenen energetischen Nachweis. Maßgeblich bleiben die für das konkrete Vorhaben geltenden Anforderungen.